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Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern.
Stand: Oktober 2026
Kati Aerial Tech Inspection, Inhaber: Kürşad Kati, Ruggestraße 9, 59302 Oelde (nachfolgend „Auftragnehmer“)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über Drohnen- und Vermessungsdienstleistungen, insbesondere Befliegungen, thermografische Inspektionen, Photogrammetrie, Laserscanning, 3D-Modellierung, die Erstellung von Plänen und Bestandsmodellen, Vermessungsflüge, Dokumentations- und Beweissicherungsflüge sowie damit verbundene Auswertungs-, Berichts- und Beratungsleistungen.
(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (E-Mail genügt) oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer und Kooperationspartner einzusetzen. Werden Auswertungen oder Berichte durch Partner erstellt, werden diese als solche gekennzeichnet.
(3) Thermografische Aufnahmen und deren Auswertung sind zerstörungsfreie Indikationsverfahren. Sie liefern Anhaltspunkte über den Zustand von Bauteilen zum Zeitpunkt der Befliegung unter den dabei herrschenden Umgebungsbedingungen. Thermal-Zustandsberichte sind Ist-Zustandsanalysen; sie ersetzen kein Sachverständigengutachten, keine bauphysikalische Begutachtung, keine Bauteilöffnung und keine sonstige invasive Untersuchung. Der Auftragnehmer empfiehlt, auffällige Befunde vor weitreichenden Entscheidungen durch geeignete ergänzende Untersuchungen verifizieren zu lassen.
(4) Aufmaße, Pläne, Punktwolken und Modelle werden mit dem im Angebot beschriebenen Verfahren und in der dort beschriebenen Detaillierung erstellt. Sie dienen als Planungs- und Arbeitsgrundlage und ersetzen keine amtliche Vermessung.
(5) Geschuldet ist die im Auftrag beschriebene Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg beim Auftraggeber (z. B. Ergebnis von Förderanträgen, Versicherungs- oder Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sicher: den Zugang zum Objekt und zu geeigneten Start- und Landeflächen, die Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Verfügungsberechtigten zu Start, Landung und Überflug, soweit erforderlich, sowie die Benennung eines erreichbaren Ansprechpartners.
(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vorab über objektspezifische Besonderheiten, insbesondere Hindernisse, Leitungen, sicherheitsrelevante Bereiche, laufende Betriebsabläufe und bekannte Gefahrenquellen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können nach Aufwand berechnet werden.
§ 5 Flugbetrieb, Genehmigungen, Witterung
(1) Der Auftragnehmer betreibt seine unbemannten Fluggeräte nach den geltenden luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, und verfügt über die erforderlichen Registrierungen, Kompetenznachweise und eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
(2) Soweit für den konkreten Einsatz behördliche Genehmigungen oder Freigaben erforderlich sind, beantragt der Auftragnehmer diese, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, verschiebt sich der Leistungstermin entsprechend; eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers liegt hierin nicht.
(3) Drohnenflüge sind witterungsabhängig (u. a. Wind, Niederschlag, Sicht; bei thermografischen Aufnahmen zusätzlich geeignete Mess- und Temperaturbedingungen). Lassen die Bedingungen eine sichere oder fachgerechte Durchführung nicht zu, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Mehrkosten und keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
(4) Der eingesetzte Fernpilot ist berechtigt, einen Flug aus Sicherheitsgründen jederzeit abzubrechen oder nicht anzutreten.
§ 6 Termine, Absagen durch den Auftraggeber
(1) Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
(2) Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Einsatztermin später als 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ab oder kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erbracht werden, kann der Auftragnehmer eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der für den Termin vereinbarten Einsatzvergütung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits angefallene Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 8 Bereitstellung der Ergebnisse, Abnahme, Datenaufbewahrung
(1) Ergebnisse (z. B. Berichte, Orthofotos, Punktwolken, 3D-Modelle, Pläne, Bild- und Videomaterial) werden digital bereitgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat, gilt sie als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt.
(3) Der Auftragnehmer bewahrt Projekt- und Rohdaten für mindestens 6 Monate nach Bereitstellung der Ergebnisse auf. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 9 Nutzungsrechte, Referenzen
(1) Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Ergebnisse für die vertragsgegenständlichen eigenen Zwecke zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte zu darüber hinausgehenden Zwecken bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Rohdaten sowie die beim Auftragnehmer eingesetzten Verfahren, Vorlagen und Werkzeuge verbleiben beim Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, durchgeführte Projekte in anonymisierter Form (ohne Nennung des Auftraggebers, ohne adressscharfe Objektangaben und ohne vertrauliche Inhalte) zu Referenz- und Marketingzwecken darzustellen. Eine namentliche Nennung des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen Zustimmung. Der Auftraggeber kann der anonymisierten Nutzung jederzeit in Textform widersprechen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln werkvertraglicher Leistungen hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Luftfahrzeughalters nach dem Luftverkehrsgesetz bleibt unberührt. Für den Flugbetrieb besteht eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz, Rechte Dritter
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers und der geltenden Datenschutzvorschriften.
(3) Bei Befliegungen werden Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet; eine gezielte Aufnahme von Personen erfolgt nicht. Der Auftraggeber stellt sicher, dass auf dem Einsatzgelände anwesende Personen, soweit erforderlich, über die Befliegung informiert werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.